3. Mit Verfügung vom 24. Januar 2025 forderte der instruierende Verwaltungsrichter den Beschwerdeführer auf, innert Frist zu den in der Beschwerdeantwort des Gemeinderats vom 30. Januar 2024 erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen und sich über seine berufliche Situation seit dem 1. November 2023 auszuweisen (act. 38 ff.). Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 13. und 24. Februar 2025 nach (act. 41 ff., 50 ff.). Der Gemeinderat erstattete am 28. Februar 2025 eine Duplik, in welcher er unter Verweis auf seine Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2024 an seinem Antrag auf Abweisung der Beschwerde festhielt (act. 58 f.).