eingeholtes Arbeitszeugnis der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2023 ein und wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer – entgegen seinen Vorbringen in der Beschwerde – nicht mehr bei der E._____ AG angestellt gewesen sei und also versucht habe, die Behörden mit Falschangaben zu täuschen (act. 30 ff.). Der Beschwerdeführer erstattete nach dreimaliger Fristerstreckung keine Replik (act. 35 ff.).