3. Eventualiter sei die Sache der Gemeinde Q._____ zur Neubeurteilung der Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer zu Lasten des Staates. 2. Mit Eingabe vom 23. Januar 2024 reichte das Generalsekretariat des Departements Volkswirtschaft und Inneres (DVI), handelnd für die Vorinstanz, aufforderungsgemäss die Akten ein und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 22 ff., 26 f., 28 f.). Auch der Gemeinderat ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2024 um Abweisung der Beschwerde. Er reichte dabei ein eigenständig -4-