2. Der Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 21. November 2023 wird von Amtes wegen abgeändert und lautet neu wie folgt: -7- 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin den Gemeinderat Q._____ das DGS, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG Mitteilung an: die Obergerichtskasse Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten