III. 1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat grundsätzlich die Beschwerdeführerin die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). Das vorliegende Verfahren wurde jedoch massgebend durch die Vorinstanz verursacht, welche fälschlicherweise einen Nichteintretensentscheid fällte, anstatt die Verwaltungsbeschwerde abzuweisen. Die Verfahrenskosten sind daher auf die Staatskasse zu nehmen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. 2. Parteikosten sind mangels Rechtsvertretung nicht zu ersetzen (vgl. § 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.