4. Im vorinstanzlichen Verfahren wäre lediglich zu überprüfen gewesen, ob der Gemeinderat zurecht nicht auf das Gesuch eingetreten ist. Da dies – wie gesehen (vgl. oben Erw. 3) – zutrifft, hätte die Vorinstanz die Beschwerde abweisen müssen. Der angefochtene Entscheid ist insofern von Amtes wegen zu korrigieren. Tatsächlich hat die Vorinstanz verkannt, dass der Entscheid des Gemeinderats vom 19. Oktober 2023 ein Nichteintreten zum Gegenstand hatte. Eine weitergehende Korrektur ist nicht angezeigt. 5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.