3.3. Es ist kein schutzwürdiges Interesse erkennbar, aufgrund dessen der Gemeinderat auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass der von ihr schriftlich anerkannten Schuld von Fr. 31'500.00 betreffend unrechtmässig bezogene Alimentenbevorschussungen hätte eintreten müssen. Blosse -6- Behauptungen betreffend früherer Willensmängel vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern; allein daraus lässt sich kein schutzwürdiges Interesse konstruieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_678/2021 vom 6. Dezember 2021, Erw. 4.2). Folglich ist der Gemeinderat richtigerweise nicht auf das Gesuch eingetreten.