3.2. Eine Behörde ist verpflichtet, auf ein Gesuch einzutreten, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen ist (MICHEL DAUM in: RUTH HERZOG/MICHEL DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage, Bern 2020, Art. 50 N. 7). Wenn bereits ein rechtkräftiger Entscheid vorliegt, liegt kein schutzwürdiges Interesse vor (MICHEL DAUM, a.a.O., Art. 50 N. 10). Analog ist auch kein schutzwürdiges Interesse gegeben, wenn eine Schuldanerkennung vorliegt bzw. ein früheres Verfahren zu einer Schuldanerkennung geführt hat.