3. 3.1. Die Beschwerdeführerin stellte beim Gemeinderat Q._____ am 10. April 2023 das Gesuch, die von ihr anerkannte Schuld über Fr. 31'500.00 ("unrechtmässig bezogene, bevorschusste Alimente") sei ihr zu erlassen. Der Gemeinderat entschied am 19. Oktober 2023, das Gesuch werde "abgelehnt". Aus der Entscheidbegründung ist ersichtlich, dass sich der Gemeinderat materiell gar nicht mit dem Gesuch auseinandergesetzt hat ("[…] ist nicht zu erwägen, ob die Schuld zu erlassen sei.", Verfügung vom 19. Oktober 2023, S. 1). Daraus ergibt sich, dass der Gemeinderat Q._____ auf das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin gar nicht eingetreten ist.