Erhebt die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag, so kann der Gemeinderat gestützt auf die Schuldanerkennung die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Diese ist auszusprechen, sofern die Beschwerdeführerin keine Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG).