2. Es liegt eine von der Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2014 unterzeichnete Schuldanerkennung über Fr. 31'500.00 ("unrechtmässig bezogene, bevorschusste Alimente") und damit ein provisorischer Rechtsöffnungstitel nach Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG; SR 281.1) vor. Gestützt darauf kann der Gemeinderat Q._____ die Rückforderung von Fr. 31'500.00 auf dem Betreibungsweg geltend machen. Erhebt die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag, so kann der Gemeinderat gestützt auf die Schuldanerkennung die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG).