3. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde auf die Verwaltungsbeschwerde nicht eingetreten. Die Beschwerdeführerin ist folglich mit ihren Anträgen vor der Vorinstanz nicht durchgedrungen. Somit ist die Beschwerdeführerin in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen und zur Beschwerde befugt (vgl. § 42 lit. a VRPG). 4. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten, soweit darin die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids verlangt wird.