2. Anfechtungsobjekt ist gemäss § 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) einzig der letztinstanzliche Entscheid der Verwaltungsbehörden und damit der Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 21. November 2023. Die Beschwerdeführerin stellt hauptsächlich dieselben Anträge wie in ihrer Verwaltungsbeschwerde vom 1. November 2023. In Kombination mit der Beschwerdebegründung können die Anträge aber nicht anders verstanden werden, als dass sinngemäss die Aufhebung des Nichteintretensentscheids der Vorinstanz vom 21. November 2023 beantragt wird. Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten.