2. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2023 verzichtete die Beschwerdestelle SPG auf eine Beschwerdeantwort und verwies auf die Begründung im Entscheid vom 21. November 2023. Der Gemeinderat Q._____ beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2024, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen vollumfänglich abzuweisen. 3. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: