1. Die Zuständigkeit der Beschwerde vom 1.11.2023 sei zu überprüfen. -3- 2. Der Betrag à 31'500.- gemäss der Schuldanerkennung vom 01.12.2014 sei der Gesuchstellerin vollumfänglich zu erlassen, bzw. die Schuldanerkennung sei als ungültig zu erklären. 3. Die gesetzlich vorgeschriebene Verwandtenunterstützung sei zu überprüfen. 4. Der Gesuchstellerin sei eine Entschädigung für Arbeitsleistung, Porti, Kopien gemäss der Kostenzusammenstellung à 1635.30 SFr. auszubezahlen. (Beleg 20)