3. Die Vorgehens- und Verhaltensweise der zuständigen Behörde 2014 und heute der Gesuchstellerin und ihren Kindern gegenüber sei von dem Kantonalen Sozialdienst auf ihre Rechtmässigkeit zu prüfen und ggf. entsprechende Sanktionen einzuleiten. 4. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. (Beilage 21) 2. Mit Entscheid vom 21. November 2023 ist die Beschwerdestelle SPG nicht auf die Beschwerde eingetreten. C. 1. Gegen diesen Nichteintretensentscheid der Beschwerdestelle SPG erhob A._____ am 23. November 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Anträgen: