Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2023.410 / sm / wm (BE.2023.103) Art. 30 Urteil vom 14. März 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiberin i.V. Mahler Beschwerde- A._____, führerin gegen Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau Gemeinderat Q._____, Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Sozialhilfe Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 21. November 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Mit Schreiben vom 10. April 2023 ersuchte A._____, geb. tt.mm.jjjj, um Erlass der von ihr am 1. Dezember 2014 schriftlich anerkannten Schuld in der Höhe von Fr. 31'500.00. Im Rahmen der anschliessenden Korres- pondenz verlangte A._____ am 16. August 2023 den Erlass einer Verfü- gung mit Rechtsmittelbelehrung. 2. Der Gemeinderat Q._____ beschloss am 19. Oktober 2023, das Erlassge- such vom 10. April 2023 werde "abgelehnt". B. 1. Dagegen erhob A._____ mit Eingabe vom 1. November 2023 Beschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG und stellte folgende Anträge: 1. Der Betrag à 31'500.- gemäss der Schuldanerkennung vom 01.12.2014 sei der Gesuchstellerin vollumfänglich zu erlassen. 2. Der Gesuchstellerin sei eine Entschädigung für Arbeitsleistung, Porti, Kopien gemäss der Kostenzusammenstellung à 1518.00 SFr. auszu- bezahlen. (Beleg 20) 3. Die Vorgehens- und Verhaltensweise der zuständigen Behörde 2014 und heute der Gesuchstellerin und ihren Kindern gegenüber sei von dem Kantonalen Sozialdienst auf ihre Rechtmässigkeit zu prüfen und ggf. entsprechende Sanktionen einzuleiten. 4. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren. (Beilage 21) 2. Mit Entscheid vom 21. November 2023 ist die Beschwerdestelle SPG nicht auf die Beschwerde eingetreten. C. 1. Gegen diesen Nichteintretensentscheid der Beschwerdestelle SPG erhob A._____ am 23. November 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Die Zuständigkeit der Beschwerde vom 1.11.2023 sei zu überprüfen. -3- 2. Der Betrag à 31'500.- gemäss der Schuldanerkennung vom 01.12.2014 sei der Gesuchstellerin vollumfänglich zu erlassen, bzw. die Schuldan- erkennung sei als ungültig zu erklären. 3. Die gesetzlich vorgeschriebene Verwandtenunterstützung sei zu über- prüfen. 4. Der Gesuchstellerin sei eine Entschädigung für Arbeitsleistung, Porti, Kopien gemäss der Kostenzusammenstellung à 1635.30 SFr. auszu- bezahlen. (Beleg 20) 5. Die Vorgehens- und Verhaltensweise der zuständigen Behörde 2014 und heute der Gesuchstellerin und ihren Kindern gegenüber sei auf ihre Rechtmässigkeit zu prüfen und ggf. entsprechende Sanktionen einzu- leiten. 6. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren. (Beilage 21) 2. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2023 verzichtete die Beschwerdestelle SPG auf eine Beschwerdeantwort und verwies auf die Begründung im Ent- scheid vom 21. November 2023. Der Gemeinderat Q._____ beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2024, auf die Verwaltungsge- richtsbeschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei die Beschwerde un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen vollumfänglich abzuweisen. 3. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Nach § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die so- ziale Prävention vom 6. März 2001 (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) können Verfügungen und Entscheide der Sozialbehör- den mit Beschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS) angefochten werden (§ 39a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV; SAR 851.211]). Die Entscheide des DGS kön- nen an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig. -4- 2. Anfechtungsobjekt ist gemäss § 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegege- setz, VRPG; SAR 271.200) einzig der letztinstanzliche Entscheid der Ver- waltungsbehörden und damit der Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 21. November 2023. Die Beschwerdeführerin stellt hauptsächlich die- selben Anträge wie in ihrer Verwaltungsbeschwerde vom 1. November 2023. In Kombination mit der Beschwerdebegründung können die Anträge aber nicht anders verstanden werden, als dass sinngemäss die Aufhebung des Nichteintretensentscheids der Vorinstanz vom 21. November 2023 be- antragt wird. Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten. 3. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde auf die Verwaltungsbeschwerde nicht eingetreten. Die Beschwerdeführerin ist folglich mit ihren Anträgen vor der Vorinstanz nicht durchgedrungen. Somit ist die Beschwerdeführerin in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen und zur Beschwerde befugt (vgl. § 42 lit. a VRPG). 4. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten, soweit darin die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids verlangt wird. 5. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 55 Abs. 1 VRPG). Die Rüge der Unan- gemessenheit ist demgegenüber ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid der Beschwerdestelle SPG. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist damit einzig, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Trifft dies zu, hat es bei diesem Nichteintretensentscheid sein Bewenden (BGE 144 II 184, Erw. 1.1 mit Hinweisen = die Praxis [Pra] 107/2018 Nr. 142; BGE 135 II 38 Erw. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_191/2020 vom 25. Mai 2020, Erw. 1.2 mit Hinweisen). Ist die Vorinstanz zu Unrecht auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, so ist die Sache in aller Regel zur mate- riellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausnahmen macht das Verwaltungsgericht insbesondere dort, wo die Vorinstanz im Sinne ei- ner Eventualbegründung auch eine materielle Prüfung vorgenommen hat; dann kann es der Verfahrensökonomie und -beschleunigung dienen, wenn das Verwaltungsgericht ohne Rückweisung selber entscheidet (Entscheid -5- des Verwaltungsgerichts WBE.2021.233 vom 23. August 2021, Erw. II/1.1 mit Hinweisen; vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Ver- waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1156). 2. Es liegt eine von der Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2014 unter- zeichnete Schuldanerkennung über Fr. 31'500.00 ("unrechtmässig bezo- gene, bevorschusste Alimente") und damit ein provisorischer Rechtsöff- nungstitel nach Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG; SR 281.1) vor. Gestützt darauf kann der Gemeinderat Q._____ die Rückforderung von Fr. 31'500.00 auf dem Betreibungsweg geltend machen. Erhebt die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag, so kann der Gemeinderat gestützt auf die Schuldaner- kennung die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Diese ist auszusprechen, sofern die Beschwerdeführerin keine Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin stellte beim Gemeinderat Q._____ am 10. April 2023 das Gesuch, die von ihr anerkannte Schuld über Fr. 31'500.00 ("un- rechtmässig bezogene, bevorschusste Alimente") sei ihr zu erlassen. Der Gemeinderat entschied am 19. Oktober 2023, das Gesuch werde "abge- lehnt". Aus der Entscheidbegründung ist ersichtlich, dass sich der Gemein- derat materiell gar nicht mit dem Gesuch auseinandergesetzt hat ("[…] ist nicht zu erwägen, ob die Schuld zu erlassen sei.", Verfügung vom 19. Ok- tober 2023, S. 1). Daraus ergibt sich, dass der Gemeinderat Q._____ auf das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin gar nicht eingetreten ist. 3.2. Eine Behörde ist verpflichtet, auf ein Gesuch einzutreten, wenn ein schutz- würdiges Interesse nachgewiesen ist (MICHEL DAUM in: RUTH HERZOG/MICHEL DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwal- tungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage, Bern 2020, Art. 50 N. 7). Wenn bereits ein rechtkräftiger Entscheid vorliegt, liegt kein schutzwürdi- ges Interesse vor (MICHEL DAUM, a.a.O., Art. 50 N. 10). Analog ist auch kein schutzwürdiges Interesse gegeben, wenn eine Schuldanerkennung vorliegt bzw. ein früheres Verfahren zu einer Schuldanerkennung geführt hat. 3.3. Es ist kein schutzwürdiges Interesse erkennbar, aufgrund dessen der Ge- meinderat auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass der von ihr schriftlich anerkannten Schuld von Fr. 31'500.00 betreffend unrechtmässig bezogene Alimentenbevorschussungen hätte eintreten müssen. Blosse -6- Behauptungen betreffend früherer Willensmängel vermögen an dieser Ein- schätzung nichts zu ändern; allein daraus lässt sich kein schutzwürdiges Interesse konstruieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_678/2021 vom 6. Dezember 2021, Erw. 4.2). Folglich ist der Gemeinderat richtigerweise nicht auf das Gesuch eingetreten. 4. Im vorinstanzlichen Verfahren wäre lediglich zu überprüfen gewesen, ob der Gemeinderat zurecht nicht auf das Gesuch eingetreten ist. Da dies – wie gesehen (vgl. oben Erw. 3) – zutrifft, hätte die Vorinstanz die Be- schwerde abweisen müssen. Der angefochtene Entscheid ist insofern von Amtes wegen zu korrigieren. Tatsächlich hat die Vorinstanz verkannt, dass der Entscheid des Gemein- derats vom 19. Oktober 2023 ein Nichteintreten zum Gegenstand hatte. Eine weitergehende Korrektur ist nicht angezeigt. 5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. III. 1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat grundsätzlich die Beschwerde- führerin die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). Das vorliegende Verfahren wurde jedoch massgebend durch die Vorinstanz verursacht, welche fälschlicherweise einen Nichteintretensent- scheid fällte, anstatt die Verwaltungsbeschwerde abzuweisen. Die Verfah- renskosten sind daher auf die Staatskasse zu nehmen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegen- standslos. 2. Parteikosten sind mangels Rechtsvertretung nicht zu ersetzen (vgl. § 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 21. November 2023 wird von Amtes wegen abgeändert und lautet neu wie folgt: -7- 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kan- tons. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin den Gemeinderat Q._____ das DGS, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG Mitteilung an: die Obergerichtskasse Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schwei- zerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. Au- gust und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Be- schwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 14. März 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin i.V.: Michel Mahler