Zusammenfassend kann somit nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin sei Opfer ehelicher Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG geworden. Trotz der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten schwierigen ehelichen Verhältnisse befand sie sich nicht in der für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls erforderlichen Zwangslage, sich zwischen dem unzumutbaren Festhalten an der Ehe und der Beendigung ihres Aufenthalts in der Schweiz entscheiden zu müssen. - 12 -