Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach der Trennung im Juli 2022 trotz der von ihr geltend gemachten Gewalttätigkeiten des Ehemannes in der ehelichen Wohnung verblieb, deutet in Übereinstimmung mit der Vorinstanz darauf hin, dass sie das Zusammenleben auch nach der Trennung grundsätzlich als zumutbar erachtete. Insbesondere sah sie den Grund für den schwierigen Umgang mit dem Ehemann offensichtlich in dessen Suchtproblematik begründet und nicht etwa in dessen Absicht, sie als Ehefrau gezielt psychisch und physisch zu misshandeln, wie es für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls wegen ehelicher Gewalt der Regelfall wäre.