auch keine Hinweise darauf, dass sich die Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum jemandem anvertraut hätte. Auch wenn das Vorliegen von Hinweisen in dokumentarischer Form im Sinne von Art. 77 Abs. 6 VZAE nicht zwingend für die Feststellung von ehelicher Gewalt notwendig ist (vgl. hierzu BGE 142 I 152, Erw. 6.2), fehlt es vorliegend an konkreten Anhaltspunkten, welche die eheliche Gewalt ausgehend vom Ehemann der Beschwerdeführerin als glaubhaft und genügend gewichtig erscheinen lassen würden. Auch die Beschwerdeschrift enthält nur allgemeine Ausführungen; konkrete Vorfälle werden nicht geschildert.