Auch aus dem Arztbericht vom 12. September 2023 geht nicht detailliert hervor, in welcher Weise der Ehemann während der Ehe Gewalt gegen die Beschwerdeführerin ausgeübt haben soll. Die darin wiedergegebene pauschale Darstellung der Beschwerdeführerin, ihr Ehemann sei nach übermässigem Alkoholkonsum verbal und körperlich aggressiv geworden, habe sie als Zigeunerin beschimpft, bedroht und des Gelddiebstahls bezichtigt, ist jedenfalls für sich allein nicht geeignet, die von der Rechtsprechung geforderte Intensität und Konstanz der ehelichen Gewalt zu belegen. Gleiches gilt für die in den Polizeiberichten geschilderten Ereignisse.