Gemäss Arztbericht begab sich die Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2022, also erst dreieinhalb Monate nach der Trennung, in psychiatrische bzw. psychotherapeutische Behandlung. Echtzeitliche Berichte, die Gewalttätigkeiten des Ehemannes während des Zusammenlebens dokumentieren, liegen keine in den Akten. Auch aus dem Arztbericht vom 12. September 2023 geht nicht detailliert hervor, in welcher Weise der Ehemann während der Ehe Gewalt gegen die Beschwerdeführerin ausgeübt haben soll.