Was die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde dagegen vorbringen lässt, vermag die vorinstanzliche Würdigung nicht in Frage zu stellen. Soweit sie in Bezug auf den fachärztlichen Bericht vom 12. September 2023 sinngemäss rügt, die Vorinstanz habe diesem zu wenig Bedeutung beigemessen, kann dem nicht gefolgt werden. Der Arztbericht datiert vom 12. September 2023 und wurde somit nach der Trennung der Ehegatten vom 1. Juli 2022 erstellt. Gemäss Arztbericht begab sich die Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2022, also erst dreieinhalb Monate nach der Trennung, in psychiatrische bzw. psychotherapeutische Behandlung.