der Eheleute bezögen und die einzige aktenkundige Auseinandersetzung während des Zusammenlebens vom 31. Oktober 2021 nicht auf eine systematische psychische oder physische eheliche Gewalt durch den Ehemann schliessen lasse. Dies gemäss Ausführungen der Vorinstanz umso weniger, als die Beschwerdeführerin damals gegenüber den Beamten der Kantonspolizei sowohl die Anwendung von physischer als auch psychischer Gewalt durch den Ehemann verneint habe, sie danach noch mindestens weitere acht Monate in der gemeinsamen Wohnung verblieben sei und bis zur Trennung am 1. Juli 2022 keine weiteren Vorfälle gemeldet habe.