Weiter hat die Vorinstanz richtigerweise darauf hingewiesen, dass und wie die behauptete eheliche Gewalt zu belegen ist und welches Beweismass (Glaubhaftmachung) zur Anwendung gelangt (act. 5 f.). Die Vorinstanz hat sich sodann ausführlich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und zutreffend ausgeführt, dass es gemäss Polizeirapport vom 25. November 2022 zwar wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten gekommen sei, dass aber zumindest beim Vorfall vom 24. November 2022 die Beschwerdeführerin selbst die Aggressorin gewesen sei und sich die Angaben zudem auf Vorfälle lange nach der Trennung