50 Abs. 1 lit. b AIG und liegen keine Erlöschensgründe im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AIG vor, ist die Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich zu erteilen bzw. zu verlängern (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2016.545 vom 8. Mai 2018, Erw. II/3.1.2). 6.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, Opfer ehelicher Gewalt geworden zu sein. Die Vorinstanz hat sich eingehend mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt und zutreffend dargelegt, unter welchen Voraussetzungen - 10 -