5. Wie durch die Vorinstanz korrekt ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin infolge der Trennung sowie des weniger als dreijährigen Bestehens der Ehegemeinschaft in der Schweiz weder gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG einen Anspruch auf Verlängerung ihrer bisherigen bzw. auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung (act. 4.). 6. 6.1. Auch die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin aus Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG keinen Anspruch auf Erfüllung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten kann (act. 4 ff.), sind nicht zu beanstanden.