Dezember 2022 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann zum Getrenntleben berechtigt sind und seit dem 1. Juli 2022 getrennt voneinander leben (MI-act. 80 f.). Damit lebt die Beschwerdeführerin nicht mehr mit ihrem Ehemann in ehelicher Gemeinschaft, womit der Aufenthaltszweck bzw. die mit der Bewilligungserteilung verbundene Bedingung nicht mehr eingehalten wird, weshalb der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist. Nach dem Gesagten steht fest, dass ein Nichtverlängerungsgrund vorliegt.