Die Beschwerdeführerin verfügte aufgrund ihres Aufenthalts als Ehegattin eines Schweizers ab Februar 2021 über eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung. Zulassungsgrund war die Eheschliessung und das Zusammenleben in ehelicher Gemeinschaft war Aufenthaltszweck und gleichsam Bedingung für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Mit Entscheid des Präsidenten des Familiengerichts des Bezirksgerichts Q._____ vom 8. Dezember 2022 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann zum Getrenntleben berechtigt sind und seit dem 1. Juli 2022 getrennt voneinander leben (MI-act.