2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend festgestellt, dass die durch das MIKA verfügte Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum nicht zu beanstanden sind (act. 3 ff.). Was die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde dagegen vorbringt, deckt sich inhaltlich im Wesentlichen mit ihren Vorbringen im vorinstanzlichen Einspracheverfahren (MI-act. 118 ff.) und vermag am zutreffenden Entscheid der Vorinstanz nichts zu ändern.