Daran ändere auch der Umstand nichts, dass gegen den Ehemann formell kein Strafverfahren eröffnet worden sei. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei angesichts ihres kurzen Aufenthalts in der Schweiz bereits gut integriert. Ihre Wiedereingliederung im Herkunftsland sei jedoch gefährdet. Als Frau, die psychiatrische Hilfe benötige und von ihrem Ehemann verstossen worden sei, würde sie im patriarchalisch geprägten Heimatland diskriminiert. Auch deshalb sei das Vorliegen eines Härtefalls im Sinne des Gesetzes zu bejahen.