Wohnverhältnisse habe sie Konfliktsituationen nicht aus dem Weg gehen können. Zusammengefasst habe der Ehemann durch sein unterdrückendes Verhalten Macht und Kontrolle über die Beschwerdeführerin ausgeübt. Die anhaltende und erniedrigende Behandlung sei so intensiv gewesen, dass von ihr nicht erwartet werden könne, die eheliche Gemeinschaft allein aus bewilligungsrechtlichen Gründen aufrechtzuerhalten und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung zu verharren. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass gegen den Ehemann formell kein Strafverfahren eröffnet worden sei.