1.2. Die Beschwerdeführerin stellt sich in ihrer Beschwerde demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, sie habe Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG, da sie Opfer ehelicher Gewalt geworden sei. Diesbezüglich führt sie aus, dass der Alkoholkonsum ihres Ehemannes die Beziehung belastet habe und dass er infolgedessen eine niedrige Hemmschwelle für tätliche und verbale Angriffe ihr gegenüber gehabt habe. Diese Auseinandersetzungen hätten innerhalb der ehelichen Wohnung zu einer angespannten und unerträglichen Grundstimmung geführt.