50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG zu verneinen. Dies begründet die Vorinstanz im Wesentlichen damit, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr Ehemann sei wiederholt handgreiflich und gewalttätig geworden, nicht nachgewiesen sei. Die Aussage sei denn auch sehr kurz und allgemein gehalten, weshalb insgesamt nicht von ehelicher Gewalt im Sinne der gesetzlichen Bestimmung ausgegangen werden könne. Auch sonst bestünden keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG. Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit.