II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin und ihr Schweizer Ehemann hätten sich am 1. Juli 2022 getrennt. Von einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft könne nicht ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin habe daher keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 AIG. Ebenso wenig bestehe ein Anspruch im Rahmen des nachehelichen Härtefalls nach Art. 50 AIG. Zum einen habe das eheliche Zusammenleben unbestrittenermassen weniger lang gedauert als die nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erforderlichen drei Jahre. Zum anderen sei eheliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit.