Die Beschwerdeführerin beantragt mit ihrer Beschwerde unter anderem, ihre Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Da das Verwaltungsgericht keine Aufenthaltsbewilligungen erteilen oder verlängern kann, ist der Antrag so zu verstehen, dass das MIKA anzuweisen sei, der Beschwerdeführerin eine (neue) Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Nachdem sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 26. Oktober 2023 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit, unter Beachtung der vorstehenden Präzisierungen, einzutreten.