Am 9. August 2023 verfügte das MIKA die Nichtverlängerung der am 31. Januar 2023 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und wies diese unter Ansetzung einer Ausreisefrist von 60 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung aus der Schweiz und dem Schengenraum weg (MI-act. 106 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 9. August 2023 liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 8. September 2023 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MIact. 118 ff.).