Aufgrund der Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens stellte das MIKA der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. März 2023 die Nichtverlängerung ihrer inzwischen abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz sowie aus dem Schengenraum in Aussicht und gewährte ihr das rechtliche Gehör (MI-act. 85 f.). Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 31. März 2023 Stellung (MI-act. 88 ff.).