Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2023.409 / ew / we ZEMIS [***] (E.2023.083) Art. 22 Urteil vom 22. April 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Blocher Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin William Beschwerde- A._____, von Serbien führerin vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 26. Oktober 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Die Beschwerdeführerin (geb. tt.mm.jjjj, serbische Staatsangehörige) heiratete am tt.mm.jjjj in Q._____ den Schweizer Bürger B._____ (geb. tt.mm.jjjj). In der Folge reiste sie am 16. Januar 2021 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt am 9. Februar 2021 eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihrem Ehemann, welche bis zum 31. Januar 2023 verlängert wurde (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 6 ff., 58 f., 62 f., 66, 73). Mit Eheschutzentscheid des Gerichtspräsidiums Q._____ vom 8. De- zember 2022 wurde den Ehegatten das Getrenntleben bewilligt und fest- gestellt, dass sie seit dem 1. Juli 2022 getrennt leben. Dieser Entscheid ging am 24. Januar 2023 beim Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) ein (MI-act. 80 f.). Aufgrund der Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens stellte das MIKA der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. März 2023 die Nichtver- längerung ihrer inzwischen abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz sowie aus dem Schengenraum in Aussicht und gewährte ihr das rechtliche Gehör (MI-act. 85 f.). Die Beschwerde- führerin nahm mit Eingabe vom 31. März 2023 Stellung (MI-act. 88 ff.). Am 9. August 2023 verfügte das MIKA die Nichtverlängerung der am 31. Januar 2023 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung der Beschwerde- führerin und wies diese unter Ansetzung einer Ausreisefrist von 60 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung aus der Schweiz und dem Schengenraum weg (MI-act. 106 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 9. August 2023 liess die Beschwer- deführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 8. September 2023 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MI- act. 118 ff.). Im Nachgang zur Einsprache reichte der Rechtsvertreter der Beschwerde- führerin am 18. September 2023 einen psychiatrisch-psychotherapeuti- schen Bericht der behandelnden Ärztin vom 12. September 2023 zu den Akten (MI-act. 137 f.). Mit E-Mail vom 2. Oktober 2023 teilten die Einwohnerdienste der Gemeinde R._____ der Vorinstanz mit, dass die Beschwerdeführerin am 31. März 2023 nach S._____ umgezogen sei (MI-act. 144 ff.). Die Beschwerdeführerin machte von der Möglichkeit einer freigestellten -3- Stellungnahme Gebrauch und äusserte sich mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 11. Oktober 2023 aufforderungsgemäss zu ihrem Wegzug nach S._____ (MI-act. 153 ff.). Am 26. Oktober 2023 erliess die Vorinstanz folgenden Einsprache- entscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 27. November 2023 erhob die Be- schwerdeführerin beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwal- tungsgericht) gegen den Einspracheentscheid Beschwerde und stellte fol- gende Anträge (act. 13 ff.): 1. Der angefochtene Einspracheentscheid des Rechtsdienstes des Amtes für Migration und Integration vom 26. Oktober 2023 sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung von A._____ sei ordentlich zu verlängern. 2. Eventuell: Es sei der Einspracheentscheid des Rechtsdienstes des Amtes für Migration und Integration vom 26. Oktober 2023 aufzuheben und die Streitsache sei zur Ergänzung des Sachverhaltes und zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates - Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Nach Eingang des Kostenvorschusses hielt die Vorinstanz an ihren Erwä- gungen fest, beantragte die Abweisung der Beschwerde und reichte auffor- derungsgemäss die Akten ein (act. 21 ff., 27). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). -4- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Die Beschwerdeführerin beantragt mit ihrer Beschwerde unter anderem, ihre Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Da das Verwaltungsgericht keine Aufenthaltsbewilligungen erteilen oder verlängern kann, ist der An- trag so zu verstehen, dass das MIKA anzuweisen sei, der Beschwerde- führerin eine (neue) Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Nachdem sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 26. Oktober 2023 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwal- tungsgerichts gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist somit, unter Beachtung der vorstehenden Präzisierungen, ein- zutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Best- immungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsge- richt einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden. Die Ermessensüber- prüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Hand- kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 AuG mit Hinweisen). In diesem Zusam- menhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96 AuG). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob -5- die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin und ihr Schweizer Ehemann hätten sich am 1. Juli 2022 getrennt. Von einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft könne nicht ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin habe daher keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 AIG. Ebenso wenig bestehe ein Anspruch im Rahmen des nach- ehelichen Härtefalls nach Art. 50 AIG. Zum einen habe das eheliche Zu- sammenleben unbestrittenermassen weniger lang gedauert als die nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erforderlichen drei Jahre. Zum anderen sei eheliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG zu verneinen. Dies begründet die Vorinstanz im Wesentlichen damit, dass die Behaup- tung der Beschwerdeführerin, ihr Ehemann sei wiederholt handgreiflich und gewalttätig geworden, nicht nachgewiesen sei. Die Aussage sei denn auch sehr kurz und allgemein gehalten, weshalb insgesamt nicht von ehelicher Gewalt im Sinne der gesetzlichen Bestimmung ausgegangen werden könne. Auch sonst bestünden keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG. Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG sei ebenfalls zu verneinen und mit der Wegweisung werde nicht in den Schutzbereich des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) eingegriffen. 1.2. Die Beschwerdeführerin stellt sich in ihrer Beschwerde demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, sie habe Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG, da sie Opfer ehelicher Gewalt geworden sei. Diesbezüglich führt sie aus, dass der Alkoholkonsum ihres Ehemannes die Beziehung belastet habe und dass er infolgedessen eine niedrige Hemmschwelle für tätliche und verbale Angriffe ihr gegenüber gehabt habe. Diese Auseinander- setzungen hätten innerhalb der ehelichen Wohnung zu einer angespannten und unerträglichen Grundstimmung geführt. Daraufhin habe die Beschwer- deführerin eine Angst- und depressive Symptomatik entwickelt, weshalb sie sich in fachärztliche Therapie begeben habe. Ihr Ehemann sei nicht nur handgreiflich, sondern auch mehrfach psychisch gewalttätig geworden. Sie sei häufig von ihm beleidigt und erniedrigt worden. Generell habe sie es ihrem Ehemann nicht recht machen können, und ihre Versuche, ihn vom Alkohol abzubringen, hätten nie gut geendet. Aufgrund der beengten -6- Wohnverhältnisse habe sie Konfliktsituationen nicht aus dem Weg gehen können. Zusammengefasst habe der Ehemann durch sein unterdrücken- des Verhalten Macht und Kontrolle über die Beschwerdeführerin ausgeübt. Die anhaltende und erniedrigende Behandlung sei so intensiv gewesen, dass von ihr nicht erwartet werden könne, die eheliche Gemeinschaft allein aus bewilligungsrechtlichen Gründen aufrechtzuerhalten und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung zu verhar- ren. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass gegen den Ehemann formell kein Strafverfahren eröffnet worden sei. Weiter macht die Be- schwerdeführerin geltend, sie sei angesichts ihres kurzen Aufenthalts in der Schweiz bereits gut integriert. Ihre Wiedereingliederung im Herkunftsland sei jedoch gefährdet. Als Frau, die psychiatrische Hilfe benötige und von ihrem Ehemann verstossen worden sei, würde sie im patriarchalisch ge- prägten Heimatland diskriminiert. Auch deshalb sei das Vorliegen eines Härtefalls im Sinne des Gesetzes zu bejahen. 2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend fest- gestellt, dass die durch das MIKA verfügte Nichtverlängerung der Aufent- haltsbewilligung der Beschwerdeführerin und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum nicht zu beanstanden sind (act. 3 ff.). Was die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde dagegen vorbringt, deckt sich inhaltlich im Wesentlichen mit ihren Vorbringen im vorinstanzlichen Einspracheverfahren (MI-act. 118 ff.) und vermag am zutreffenden Ent- scheid der Vorinstanz nichts zu ändern. 3. 3.1. Aufenthaltsbewilligungen sind befristet und erlöschen mit Ablauf ihrer Gül- tigkeitsdauer (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG). Spricht jedoch nichts gegen eine Bewilligungsverlängerung, wird diese praxisgemäss ver- fügt. Das AIG enthält keine Bestimmungen, welche die Kriterien für die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung festlegen. Art. 33 Abs. 3 AIG normiert lediglich, dass eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden kann, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Wie mit Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.346 vom 28. März 2022, Erw. II/2.1 festgehalten, setzt die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbe- willigung einen Nichtverlängerungsgrund voraus. Dieser kann entweder in einem Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 AIG bestehen oder sich aus einer ständigen, rechtsgleich gehandhabten Praxis des MIKA ergeben. 3.2. Wird die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung damit begründet, dass der Aufenthaltszweck dahingefallen sei, besteht der Nichtverlänge- rungsgrund darin, dass die betroffene Person eine mit der Bewilligungs- erteilung verbundene Bedingung nicht mehr erfüllt, womit der Widerrufs- -7- bzw. Nichtverlängerungsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist (Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.346 vom 28. März 2022, Erw. II/2.2). 3.3. Wie jede behördliche Massnahme müssen auch die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und die gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG damit verbundene Wegweisung verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. BGE 135 II 377, Erw. 4.3) und verlangen folglich nach einer Interessenabwägung unter den Gesichtspunkten von Art. 96 Abs. 1 AIG. Da sich die Prüfung der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung und Wegweisung erübrigt, wenn der betroffenen Person gestützt auf eine andere Norm eine Bewilligung zu erteilen ist, ist die Verhältnismässigkeits- prüfung der Nichtverlängerung und Wegweisung zunächst zurückzustellen und es ist vorab zu klären, ob der betroffenen Person ohnehin eine Bewil- ligung zusteht (zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/2.3 f.). 4. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Nichtverlängerungsgrund vor- liegt (siehe vorne Erw. II/3.1). Die Beschwerdeführerin verfügte aufgrund ihres Aufenthalts als Ehegattin eines Schweizers ab Februar 2021 über eine abgeleitete Aufenthaltsbewil- ligung. Zulassungsgrund war die Eheschliessung und das Zusammenleben in ehelicher Gemeinschaft war Aufenthaltszweck und gleichsam Bedingung für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Mit Entscheid des Präsi- denten des Familiengerichts des Bezirksgerichts Q._____ vom 8. De- zember 2022 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehe- mann zum Getrenntleben berechtigt sind und seit dem 1. Juli 2022 getrennt voneinander leben (MI-act. 80 f.). Damit lebt die Beschwerdeführerin nicht mehr mit ihrem Ehemann in ehelicher Gemeinschaft, womit der Aufent- haltszweck bzw. die mit der Bewilligungserteilung verbundene Bedingung nicht mehr eingehalten wird, weshalb der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist. Nach dem Gesagten steht fest, dass ein Nicht- verlängerungsgrund vorliegt. Vor der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Auf- enthaltsbewilligung ist zu klären, ob ein Rechtsanspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, oder ob die ermes- sensweise Verlängerung der bisherigen oder Erteilung einer neuen Aufent- haltsbewilligung zur Diskussion steht (siehe vorne Erw. II/3.3). -8- 5. Wie durch die Vorinstanz korrekt ausgeführt wurde, hat die Beschwerde- führerin infolge der Trennung sowie des weniger als dreijährigen Bestehens der Ehegemeinschaft in der Schweiz weder gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG einen Anspruch auf Verlängerung ihrer bisherigen bzw. auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung (act. 4.). 6. 6.1. Auch die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin aus Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG keinen Anspruch auf Erfüllung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten kann (act. 4 ff.), sind nicht zu beanstanden. 6.2. 6.2.1. Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und deren Verlängerung im Rahmen eines nach- ehelichen Härtefalls, wenn wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, bzw. wenn dem betroffenen Ehegatten aufgrund seiner Ausreiseverpflichtung eine be- sondere Härte widerfahren würde. 6.2.2. Die Anspruchsregelung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG kommt zum Tragen, wenn die anrechenbare eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre ge- dauert hat und/oder die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind (womit ein Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ausser Be- tracht fällt), jedoch aufgrund der gesamten Umstände ein nachehelicher Härtefall vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn es für den nachgezogenen Ehegatten aufgrund der Umstände eine unzumutbare Härte darstellen würde, müsste er die Schweiz nach Auflösung der Ehegemeinschaft wieder verlassen. Der Härtefall muss sich aus der Lebenssituation der betroffenen Person nach der Auflösung der Ehe und dem Dahinfallen der gestützt auf die Ehe erteilten Anwesenheitsberechtigung ergeben. Gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG können wichtige persönliche Gründe, die einen weiteren Auf- enthalt in der Schweiz erforderlich machen – d.h. einen nachehelichen Här- tefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG begründen –, namentlich dann vorliegen, wenn der nachgezogene Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt ge- worden ist oder dieser die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet er- scheint. Rechtsprechungsgemäss kann darüber hinaus insbesondere auch der Tod des nachziehenden Ehegatten oder die Beziehung zu einem anwesenheitsberechtigten gemeinsamen Kind dazu führen, dass dem nachgezogenen Ehegatten ein nachehelicher Härtefall zu attestieren ist (eingehend zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts -9- WBE.2020.401 vom 27. Juni 2022, Erw. II/5.3.2.1 unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_830/2010 vom 10. Juni 2011, Erw. 3.1; vgl. auch BGE 138 II 229, Erw. 3; 139 II 393, Erw. 6, 140 II 289, Erw. 3.6.1 und 143 I 21). Bei der Beurteilung, ob wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen, sind insbesondere die Konkretisierungen in Art. 31 VZAE zu beachten. Diese Bestimmung umschreibt in allgemeiner Form, dass bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann. Sie bezieht sich gemäss Klammerverweis im Titel sowohl auf Art. 14 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) als auch auf den Anwendungsbereich des AIG (Art. 30 Abs. 1 lit. b, Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 84 Abs. 5 AIG). In Art. 31 Abs. 1 VZAE werden folgende zu berücksichtigende Kriterien aufgelistet: - die Integration anhand der Kriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG (Beach- tung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Respektierung der Werte der Bundesverfassung, Sprachkompetenzen und Teilnahme am Wirt- schaftsleben oder am Erwerb von Bildung; Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE), - die familiären Verhältnisse unter besonderer Beachtung des Zeitpunkts der Einschulung und der Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c), - die finanziellen Verhältnisse (lit. d), - die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), - der Gesundheitszustand (lit. f) und - die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g). Die Kriterien gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE beziehen sich einerseits auf här- tefallbegründende Umstände und andererseits auf Aspekte des öffentli- chen Interesses, die der Erteilung einer Härtefallbewilligung entgegenste- hen können. Mit Blick auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG sind nur die härtefallbe- gründenden bzw. privaten Interessen massgebend, da es lediglich um die Frage geht, ob wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen und somit einen Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und deren Verlängerung begründen. Besteht ein Anspruch im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG und liegen keine Erlöschensgründe im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AIG vor, ist die Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich zu erteilen bzw. zu verlängern (Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2016.545 vom 8. Mai 2018, Erw. II/3.1.2). 6.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, Opfer ehelicher Gewalt geworden zu sein. Die Vorinstanz hat sich eingehend mit diesem Vorbringen ausei- nandergesetzt und zutreffend dargelegt, unter welchen Voraussetzungen - 10 - von ehelicher Gewalt auszugehen ist. Insbesondere ist die Vorinstanz darauf eingegangen, wann bei psychischer Druckausübung eheliche Ge- walt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b bzw. Abs. 2 AIG vorliegt. Weiter hat die Vorinstanz richtigerweise darauf hingewiesen, dass und wie die be- hauptete eheliche Gewalt zu belegen ist und welches Beweismass (Glaub- haftmachung) zur Anwendung gelangt (act. 5 f.). Die Vorinstanz hat sich sodann ausführlich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinan- dergesetzt und zutreffend ausgeführt, dass es gemäss Polizeirapport vom 25. November 2022 zwar wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten gekommen sei, dass aber zumindest beim Vorfall vom 24. November 2022 die Beschwerdeführerin selbst die Aggressorin gewe- sen sei und sich die Angaben zudem auf Vorfälle lange nach der Trennung der Eheleute bezögen und die einzige aktenkundige Auseinandersetzung während des Zusammenlebens vom 31. Oktober 2021 nicht auf eine sys- tematische psychische oder physische eheliche Gewalt durch den Ehe- mann schliessen lasse. Dies gemäss Ausführungen der Vorinstanz umso weniger, als die Beschwerdeführerin damals gegenüber den Beamten der Kantonspolizei sowohl die Anwendung von physischer als auch psychi- scher Gewalt durch den Ehemann verneint habe, sie danach noch mindes- tens weitere acht Monate in der gemeinsamen Wohnung verblieben sei und bis zur Trennung am 1. Juli 2022 keine weiteren Vorfälle gemeldet habe. Was die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde dagegen vorbringen lässt, vermag die vorinstanzliche Würdigung nicht in Frage zu stellen. Soweit sie in Bezug auf den fachärztlichen Bericht vom 12. September 2023 sinngemäss rügt, die Vorinstanz habe diesem zu wenig Bedeutung beigemessen, kann dem nicht gefolgt werden. Der Arztbericht datiert vom 12. September 2023 und wurde somit nach der Trennung der Ehegatten vom 1. Juli 2022 erstellt. Gemäss Arztbericht begab sich die Beschwerde- führerin am 19. Oktober 2022, also erst dreieinhalb Monate nach der Tren- nung, in psychiatrische bzw. psychotherapeutische Behandlung. Echtzeit- liche Berichte, die Gewalttätigkeiten des Ehemannes während des Zusam- menlebens dokumentieren, liegen keine in den Akten. Auch aus dem Arzt- bericht vom 12. September 2023 geht nicht detailliert hervor, in welcher Weise der Ehemann während der Ehe Gewalt gegen die Beschwerdefüh- rerin ausgeübt haben soll. Die darin wiedergegebene pauschale Darstel- lung der Beschwerdeführerin, ihr Ehemann sei nach übermässigem Alko- holkonsum verbal und körperlich aggressiv geworden, habe sie als Zigeu- nerin beschimpft, bedroht und des Gelddiebstahls bezichtigt, ist jedenfalls für sich allein nicht geeignet, die von der Rechtsprechung geforderte Inten- sität und Konstanz der ehelichen Gewalt zu belegen. Gleiches gilt für die in den Polizeiberichten geschilderten Ereignisse. Die Darlegungen der Beschwerdeführerin, aufgrund derer auf eheliche bzw. häusliche Gewalt geschlossen werden müsste, werden demnach weder durch Arztberichte noch allfällige Strafanzeigen gestützt. Es gibt - 11 - auch keine Hinweise darauf, dass sich die Beschwerdeführerin im mass- geblichen Zeitraum jemandem anvertraut hätte. Auch wenn das Vorliegen von Hinweisen in dokumentarischer Form im Sinne von Art. 77 Abs. 6 VZAE nicht zwingend für die Feststellung von ehelicher Gewalt notwendig ist (vgl. hierzu BGE 142 I 152, Erw. 6.2), fehlt es vorliegend an konkreten Anhaltspunkten, welche die eheliche Gewalt ausgehend vom Ehemann der Beschwerdeführerin als glaubhaft und genügend gewichtig erscheinen las- sen würden. Auch die Beschwerdeschrift enthält nur allgemeine Ausfüh- rungen; konkrete Vorfälle werden nicht geschildert. Die Beschwerdefüh- rerin hat weder die Systematik der Misshandlungen bzw. deren zeitliche Kontinuität noch die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert oder belegt. Allein der Hinweis auf den ver- mehrten Alkoholkonsum des Ehemannes ist nicht geeignet, eheliche Ge- walt glaubhaft zu machen, und die Beschwerdeführerin legt nicht hinrei- chend dar, worin das behauptete aggressive Verhalten bestanden habe. Jedenfalls vermag die Beschwerdeführerin auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft zu machen, dass ihr ein weiteres Zusammenleben mit ihrem "dem Alkohol frönenden" Ehemann nicht mehr zumutbar gewesen wäre. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach der Trennung im Juli 2022 trotz der von ihr geltend gemachten Gewalttätigkeiten des Eheman- nes in der ehelichen Wohnung verblieb, deutet in Übereinstimmung mit der Vorinstanz darauf hin, dass sie das Zusammenleben auch nach der Tren- nung grundsätzlich als zumutbar erachtete. Insbesondere sah sie den Grund für den schwierigen Umgang mit dem Ehemann offensichtlich in dessen Suchtproblematik begründet und nicht etwa in dessen Absicht, sie als Ehefrau gezielt psychisch und physisch zu misshandeln, wie es für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls wegen ehelicher Gewalt der Re- gelfall wäre. Nur so lässt sich der weitere Verbleib im ehelichen Haushalt überhaupt erklären, zumal sie einer Arbeit nachging und somit über Aussenkontakte verfügte, um einem unzumutbaren Zusammentreffen mit dem Ehemann auszuweichen. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ein oppressives Ver- halten des Ehemannes behauptet, bleibt sie wiederum vage und legt bei- spielsweise nicht dar, zu welchem Verhalten der Ehemann sie habe bewe- gen wollen. Vor diesem Hintergrund sind die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach eine hinreichend konstante und intensive Ausübung ehelicher Ge- walt durch den Ehemann nicht dargetan sei, nicht zu beanstanden. Zusammenfassend kann somit nicht davon ausgegangen werden, die Be- schwerdeführerin sei Opfer ehelicher Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG geworden. Trotz der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten schwierigen ehelichen Verhältnisse befand sie sich nicht in der für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls erforderlichen Zwangslage, sich zwischen dem unzumutbaren Festhalten an der Ehe und der Beendigung ihres Aufenthalts in der Schweiz entscheiden zu müssen. - 12 - Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist die Integration der Beschwerdeführerin in der Schweiz während ihres rund dreijährigen Auf- enthalts in sprachlicher, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht als gelun- gen zu bezeichnen. Eine derart ausgeprägte Integration und mithin tiefe Verwurzelung in die schweizerischen Verhältnisse, dass infolgedessen ihr weiterer Verbleib in der Schweiz angezeigt wäre, ist der Beschwerde- führerin allerdings – wie die Vorinstanz ebenfalls richtig dargelegt hat (act. 9) – nicht zu attestieren. Die Beschwerde enthält denn auch keine substanziierten Vorbringen, welche gegen diese Beurteilung sprechen wür- den. Ein nachehelicher Härtefall aufgrund einer fortgeschrittenen Integra- tion in der Schweiz ist daher zu verneinen. Soweit schliesslich in der Beschwerde im Zusammenhang mit den Wieder- eingliederungsmöglichkeiten im Heimatland auf die Schwierigkeiten ver- wiesen wird, mit denen sich geschiedene und alleinstehende Frauen im patriarchalisch geprägten Serbien gegenübersähen (vgl. act. 20), ist dazu mit der Vorinstanz festzuhalten, dass allgemeine Hinweise nicht genügen, um eine starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung der Be- schwerdeführerin in ihrem Herkunftsland im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG rechtsgenügend darzulegen. Vielmehr muss anhand der konkreten Um- stände des Einzelfalles glaubhaft gemacht werden, dass eine Beeinträch- tigung von erheblicher Schwere zu befürchten ist (vgl. BGE 138 II 229, Erw. 3.2.3). Die Beschwerdeführerin ist erst im Alter von 58 Jahren in die Schweiz eingereist und hat den überwiegenden Teil ihres Lebens in ihrer Heimat verbracht. Es ist daher davon auszugehen, dass sie nach wie vor mit den heimatlichen Verhältnissen bestens vertraut ist und allfällige abge- brochene Kontakte problemlos wieder aufleben lassen könnte. Dies umso mehr, als ihre erwachsenen Kinder nach wie vor in Serbien leben. Darüber hinaus lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen, welche kon- kreten Nachteile die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Serbien innerhalb und/oder ausserhalb ihrer Familie zu befürchten hätte. Es bleibt somit bei der korrekten vorinstanzlichen Feststellung, dass nicht dargelegt ist, inwiefern die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr konkret ge- fährdet wäre (act. 9 f.). Weitere Anhaltspunkte, welche für die Annahme wichtiger persönlicher Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE sprechen könnten, ergeben sich keine aus den Akten und werden auch nicht geltend gemacht. - 13 - 6.3.5. Nach dem Gesagten steht fest, dass bei der Beschwerdeführerin keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würden. Folglich hat sie keinen Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und deren Verlängerung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG. 7. Unter den dargelegten Umständen ist sodann nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG verneint (act. 10). Liegen keine wichtigen persönlichen Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG vor und werden bei der Prüfung dieser Frage die Kriterien gemäss Art. 31 VZAE berücksichtigt, liegt regelmässig auch kein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vor. Es sind denn auch keine Umstände ersichtlich oder werden vorgebracht, die unabhängig von der Ehe bzw. der geltend gemachten ehelichen Gewalt auf das Bestehen einer solchen Här- tefallsituation hindeuten würden. 8. Erweist sich unter Berücksichtigung der Kriterien von Art. 31 VZAE, dass bei einer ausländischen Person nach Wegfall ihres abgeleiteten Bewilli- gungsanspruchs zwecks Verbleibs beim (früheren) Ehegatten weder ein nachehelicher Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt, ist damit gleichsam erstellt, dass das private Interesse der be- troffenen Person an einem weiteren Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Beendigung ihres Aufenthalts nach Auflösung der anwe- senheitsberechtigenden Ehegemeinschaft nicht aufzuwiegen vermag. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen sich das öffentliche Interesse in migrati- onsregulatorischen Überlegungen erschöpft (vgl. zum Ganzen Art. 31 Abs. 1 VZAE mit Art. 96 Abs. 1 AIG; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.346 vom 28. März 2022, Erw. II/8). Im Rahmen der vorstehenden Erwägungen wurde unter Berücksichtigung der Kriterien von Art. 31 VZAE festgestellt, dass bei der Beschwerde- führerin, die ihren abgeleiteten Bewilligungsanspruch zwecks Verbleibs bei ihrem früheren Ehemann verloren hat (siehe vorne Erw. II/4), weder ein nachehelicher Härtefall (Erw. II/6.3) noch ein schwerwiegender persönli- cher Härtefall (Erw. II/7) vorliegt. Damit steht fest, dass die Nichtver- längerung der bisherigen sowie die Verweigerung einer neuen Aufenthalts- bewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz auch vor dem Gebot der Verhältnismässigkeit standhalten. Auf eine er- - 14 - neute Darlegung und detaillierte Bemessung der zu berücksichtigenden In- teressen kann unter diesen Umständen verzichtet werden. 9. Hinsichtlich der Prüfung, ob die Verweigerung des weiteren Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Schweiz und die damit verbundene Wegwei- sung vor Art. 8 EMRK standhalten, kann vollumfänglich auf die zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 10). Eine Verlet- zung von Art. 8 EMRK ist nicht ersichtlich und wird auch nicht behauptet. 10. Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass keine Hinweise er- sichtlich sind, wonach der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 AIG unzulässig, unmöglich oder unzumutbar sein könnte (act. 10). Die Be- schwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde denn auch keine Vollzugshin- dernisse geltend. 11. Zusammenfassend steht fest, dass die Nichtverlängerung der bisherigen sowie die Verweigerung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und die Weg- weisung der Beschwerdeführerin gemäss nationalem Recht nicht zu bean- standen sind und vor Art. 8 EMRK standhalten. Nachdem auch dem Voll- zug der Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen, ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem die Beschwerdeführerin unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu ihren Lasten. Ein Parteikostener- satz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 220.00, gesamthaft Fr. 1'420.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. - 15 - 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizeri- schen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). - 16 - Aarau, 22. April 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Busslinger William