IV. Vorliegend wurde die Baubewilligung mit diversen Nebenbestimmungen erteilt. Mitunter wird verlangt, dass verschiedene Unterlagen (z.B. Detailgestaltung, Farb- und Materialwahl bzw. Konstruktionskonzept [Vorakten, act. 29 f. {Auflagen B/1.6 und B/4.5}]) noch nachgereicht und zur Genehmigung vorgelegt werden müssen. Das Bundesgericht hält in BGE 149 II 170 fest: