Insgesamt erscheinen sowohl für den Beschwerdegegner als auch für den Stadtrat Parteikosten in Höhe von Fr. 8'000.00 sachbezogen. Da ein hoher Streitwert vorliegt, ist die Entschädigung des Stadtrats schliesslich (in analoger Anwendung von § 12a Abs. 1 AnwT) um einen Fünftel herabzusetzen, womit sie auf Fr. 6'400.00 festzulegen ist.