10.3. Die Vorinstanz hat sich im Rahmen der Beurteilung der Einordnung des Bauvorhabens gleichzeitig auch mit der Gebäudehöhe befasst. Sie hat diese – namentlich unter Bezugnahme zu den Ausführungen der kantonalen Fachstellen sowie zum Strukturplan "Altstadt und Umgebung" – im Ergebnis als eingehalten eingestuft (siehe angefochtener Entscheid, S. 18). Von einer Verletzung des Begründungspflicht kann nicht gesprochen werden. Ob die Begründung inhaltlich richtig war, ist im Übrigen eine Frage der materiellen Beurteilung und nicht des rechtlichen Gehörs. 11. Insgesamt ist der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen.