Damit würde die Rechtsmittelinstanz eine Planungsabsicht sichern, wo nach Dafürhalten des Stadtrats kein entsprechender Absicherungsbedarf besteht (vgl. angefochtener Entscheid, S. 25). Da nicht von einer ungünstigen Präjudizierung des Bauprojekts auf die revidierte Nutzungsordnung ausgegangen werden kann, wurde zu Recht auf die Anordnung einer Bausperre verzichtet. Für das Verwaltungsgericht besteht ebenfalls kein Anlass, eine Bausperre anzuordnen. 10. 10.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit der Beurteilung der Gebäudehöhe die Begründungspflicht verletzt (vgl. Beschwerde, S. 14, 15, 17). - 34 -