Der Charakter der WS L wird durch das Bauvorhaben nicht ausgehebelt. Der Stadtrat sieht dies nicht anders. Er ist ebenfalls der Ansicht, dass mit der Bewilligung des Bauvorhabens keine ungünstige Präjudizierung der neuen Pläne vorliegt. Die Vorinstanz wies im Weiteren auch zutreffend darauf hin, dass es der Beschwerdeinstanz nicht gestattet ist, gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Gemeinderats § 30 BauG anzuwenden und an dessen Stelle eine Bausperre über die Parzelle Nr. aaa anzuordnen. Damit würde die Rechtsmittelinstanz eine Planungsabsicht sichern, wo nach Dafürhalten des Stadtrats kein entsprechender Absicherungsbedarf besteht (vgl. angefochtener Entscheid, S. 25).