II/7.4.2). Auch wenn es angesichts der Ausführungen der FSO zweifelhaft ist, dass das Bauvorhaben gestützt auf die revidierte BNO bewilligt werden könnte, so lässt sich angesichts der gemachten Darlegungen sowie der Tatsache, dass selbst ein Abbruch bzw. ein Abweichen von der Erhaltungspflicht nach künftigem Recht nicht generell und von vornherein ausgeschlossen ist (es bedürfte eines entsprechenden Fachgutachtens), nicht davon sprechen, dass das Bauvorhaben die Bestimmungen der revidierten BNO derart verletzen würde, dass die Planung der Stadt durchkreuzt und die Nutzungsordnung in Frage gestellt würde. Der Charakter der WS L wird durch das Bauvorhaben nicht ausgehebelt.