Fachgutachters notwendig ist (um nachzuweisen, dass das Gebäude für das Ortsbild unwichtig oder die Erhaltung der Bausubstanz unzumutbar ist), bedeutet dies noch nicht, dass die vorgesehene Zonierung durch das Bauvorhaben generell in Frage gestellt würde. Im Raum steht nicht ein Totalabbruch mit anschliessendem Neubau, sondern die Aufstockung und Umnutzung eines bestehenden Nebenbaus (bisherige Scheune). Die Erdge- schoss-Umfassungsmauern des Gebäudes bleiben erhalten. Die Scheune liegt von der T-Strasse betrachtet hinter dem repräsentativen Hauptgebäude (kantonales Denkmalschutzobjekt).