Angaben zum Zustand der Bausubstanz und eine Begründung des Stadtrats bezüglich des ausnahmsweise zu bewilligenden Teilabbruchs lägen der FSO nicht vor. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen lasse sich nicht beurteilen, ob die geplanten baulichen Eingriffe im Hinblick auf den angestrebten Substanzerhalt vertretbar wären (Vorakten, act. 211). 9.4.3. Auch wenn das Projekt gemäss der fachlichen Beurteilung in Bezug auf den künftig geforderten Erhalt des Erscheinungsbilds "nicht vollumfänglich zu überzeugen" vermag und für einen Abbruch bzw. die Abweichung von der Erhaltungspflicht inskünftig ein Fachgutachten eines unabhängigen - 33 -