Nach § 17 (gemäss revidierter BNO ist dies § 17 Abs. 2 i.V.m. § 16 Abs. 3) wäre mit einem Fachgutachten nachzuweisen, dass die Erhaltung der Bausubstanz (teilweise) unzumutbar oder das Gebäude für das Ortsbild unwichtig sei. Da es sich um einen Teilabbruch handle, würde im Rahmen des Gutachtens eine differenzierte Auseinandersetzung mit dem Gebäude und dessen Substanz erforderlich. Angaben zum Zustand der Bausubstanz und eine Begründung des Stadtrats bezüglich des ausnahmsweise zu bewilligenden Teilabbruchs lägen der FSO nicht vor.