Der Stadtrat kann nach Anhörung der zuständigen Kommission Ausnahmen bewilligen, sofern ein Gebäude für das Ortsbild unwichtig oder die Erhaltung der Bausubstanz unzumutbar ist, was mit einem entsprechenden Fachgutachten eines unabhängigen Fachgutachters nachzuweisen ist (Satz 2). § 16 Abs. 7 revidierte BNO bestimmt, dass sich Umbauten, Renovationen und Neubauten gut in das historische Stadt- und Strassenbild einfügen müssen. Dabei ist der Charakter des städtebaulichen Grundmusters unter Beach- - 32 -