O., N. 17 zu § 30). Mit Rücksicht auf die autonome Stellung der Gemeinden (§ 106 KV) darf eine Beschwerdeinstanz, die nicht selber Planungsorgan ist, § 30 BauG allerdings nur anwenden, wenn sich der Gemeinderat im Beschwerdeverfahren klar dahingehend äussert, er wolle an der Neuordnung festhalten bzw. würde § 30 BauG selber anrufen, wenn er - 31 - (im heutigen Zeitpunkt) selber über die Baubewilligung zu entscheiden hätte (AGVE 2004, S. 188, Erw. 2b; 1980, S. 256 ff.; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2016.108 vom 11. Januar 2017, Erw. I/2.2.1; HÄUPTLI- SCHWALLER, a.a.O., N. 17 zu § 30).